Heizungsprüfung verpflichtend für Mehrfamilienhäuser
Es ist soweit, die ersten Auflagen sind da.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen sieht vor, dass Gasheizungen geprüft werden müssen. Und zwar, bis zum 30.09.2023 in Mehrfamilienhäusern ab zehn Wohneinheiten und bis zum 15.09.2024 in Mehrfamilienhäusern mit sechs bis neun Wohneinheiten.
Es wird geprüft, ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist und ob der Einbau einer Hocheffizienzpumpe oder Dämmmaßnahmen erforderlich sind. Die Prüfung erfolgt durch den Heizungsbau, Schornsteinfeger und Energieberater.
Die Kosten dürften niedriger als beim umfänglicheren Heizungscheck sein, vorausgesetzt es werden keine Mängel festgestellt. Wer noch keinen hydraulischen Abgleich in der aktuellen Periode gemacht hat, ist nun dazu verpflichtet. Sollten Schwachstellen entdeckt werden, so sind sie ebenfalls bis zu den o.g. Stichtagen zu beseitigen. Das führt zu (erheblichen) Mehrkosten.
Wichtig für alle, die sich für eine Wärmepumpe interessieren:
Es gibt zwei Varianten den hydraulischen Abgleich durchzuführen. Zum einen das günstigere Schätzverfahren A auf Basis des Flächenansatzes und zum anderen das teurere Verfahren B: Heizlastberechnung für einzelne Räume, welches genauer und für die Umrüstung auf Wärmepumpe unumgänglich ist.
Förderungen zur Heizungsoptimierung gibt es vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für Eigentümer, die nicht zu dem Abgleich verpflichtet werden. Also alle bis max. fünf Wohneinheiten. Die größeren player können einen Kredit im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzhaus beantragen. Die Höhe der Unterstützungsleistung beträgt 15-20%, wenn der Rechnungsbetrag mindestens 300€ ist.
Experten werten den hydraulischen Abgleich als einen hohen technischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand.
beatajulia
die Immobilienmaklerin Ihres Vertrauens
Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Die Maklerin übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der hier bereitgestellten Informationen. Gleiches gilt für die verlinkten Informationen, auf die die Maklerin keinen Einfluss hat.
Quelle:
Haufe Verlag
https://www.gesetze-im-internet.de/ensimimav/BJNR153000022.html