Dezember 6, 2022
Das Recht zur Mietminderung
Nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch BGB steht dem Mieter das Recht zu die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Gründe für eine Mietminderung
Gründe, die die Tauglichkeit der Wohnung einschränken und zur Mietminderung berechtigen, können z.B. sein:
Zugesicherte aber fehlende Eigenschaften der Immobilie
Fehlfunktion der Heizung
Schimmel
Baulärm
Baugerüst
Wasserschaden
Schädlingsbefall
Ruhestörung
etc.
Voraussetzungen für die Mietminderung
Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn
es sich um einen erheblichen Mietmangel handelt.
der Mieter nicht selbst für den Mangel verantwortlich ist.
wenn der Mangel dem Mieter bei Vertragsabschluss nicht bekannt war.
der Mieter seiner Anzeigepflicht nachkommt und den Vermieter über den Mangel in Kenntnis setzt.
es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme für die Dauer von max. drei Monaten handelt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b BGB dient.
es sich nicht um eine Erhaltungsmaßnahme handelt, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich ist § 555a BGB.
Mietminderung beanspruchen
Zunächst muss der Vermieter über den Mangel informiert werden und eine Frist zur Behebung des Mangels bekommen. Sobald die Frist verstrichen ist und der Vermieter den Mangel nicht behoben hat, kann die Miete, solange der Mangel und die damit einhergehende Einschränkung der Nutzung der Immobilie bestehen bleibt, gemindert werden. Zudem kann der Mieter Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt.
Die Höhe der Mietminderung ist gesetzlich nicht festgelegt, sodass das zu Rate ziehen eines Anwalts empfehlenswert ist, um die Minderungsquote und ggf. auch die Frist zur Behebung des Mangels bestimmen zu können.
Die Mietminderung wird dem Vermieter dann am besten schriftlich mittels einer sogenannten Minderungsanzeige mitgeteilt. Aus dem Schreiben sollte hervorgehen, ab wann und warum die Miete gemindert wird.
Tipp: Falls die Miete zunächst komplett gezahlt werden soll, um Zeit zu gewinnen und Dinge zu klären, macht es Sinn diese „Unter Vorbehalt“ zu bezahlen.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
https://www.juraforum.de/lexikon/mietminderung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html