Eigenbedarfskündigung abwehren
Update: 08.09.2024
Einem aktuellen Gerichtsurteil nach könnte eine Eigenbedarfskündigung schwieriger umzusetzen sein. So wurde der Klage einer Mieterin aufgrund einer angespannten Wohnungsmarktsituation stattgegeben. Außerdem könnte die Räumungsfrist ggf. auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden.
Interessant zu wissen, dass ein hohes Alter und Verwurzelung mit der Wohnung einen Härtefall darstellen können und eine Eigenbedarfskündigung abwehren könnten, da diese Mieter in ihrer Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werden würden.
Wie lässt sich eine Eigenbedarfskündigung abwehren und lässt sie sich überhaupt abwehren?
Eine Eigenbedarfskündigung flattert ins Haus. Sie können Zeit gewinnen, indem Sie Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist endet zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses. Ggf. besteht noch die Chance im ersten Termin des Räumungsrechtstreits zu widersprechen, wenn Sie keine Kenntnis von der Eigenbedarfskündigung nehmen konnten.
Inwieweit und wie lange Sie in dem Objekt wohnen bleiben können ist zunächst i.d.R. unklar. Klar dagegen, sollte die Inanspruchnahme eines auf Mietrecht spezialisierten Rechtsbeistandes sein.
Welche berechtigten Interessen eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen
Eigenbedarfsberechtigt sind Sie als Vermieter nur für sich oder nahe Verwandte wie Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen. Kinder des Lebenspartners, wenn sie im selben Haushalt leben, sowie Schwager und Schwägerin, die in besonders engem Kontakt zu dem Vermieter stehen.
Handelt es sich um entfernte Angehörige wie Tante, Onkel, Cousin, Cousine, Großnichten, Großneffen, geschiedene Ehegatten, Schwiegereltern und Patenkinder ist eine Eigenbedarfskündigung i.d.R. unwirksam.
Nach §573 gilt der Bedarf des Wohnraums für Haushaltshilfen, Pflegepersonal, Au-Pair oder Hausmeister als ein anderes berechtigtes Interesse des Vermieters für begründet.
Wann Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen können.
Nach §574 des BGB können Sie als Mieter in folgenden Fällen gegen die Kündigung Widerspruch einlegen:
Wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine besondere Härte für Sie als Mieter darstellen würde und die berechtigten Interessen des Vermieters dem nicht überwiegen.
Wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Was im Eigenbedarfsfall noch zu beachten ist
Eine juristische Person, wie z.B. eine AG oder GmbH, kann keine Eigenbedarf geltend machen.
Vermieter könnten den Wohnraum befristet vermieten.
Grundsätzlich könnte ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag schriftlich vereinbart werden.
Außerdem könnte sich der Vermieter an den Umzugskosten oder ggf. Schönheitsreparaturen beteiligen oder/und dem Mieter eine Abfindung zahlen.
Wenn der begründete Eigenbedarf nicht rechtskonform war, steht Ihnen als Mieter Schadensersatz zu.
Fest steht auch, dass selbst im Falle einer Fortsetzung des Mietverhältnisses dieses wenig erfreulich wäre. Von daher ist der Ratschlag sich um Frieden zu bemühen und nach einer neuen Bleibe zu suchen. Das zur Hilfe ziehen eines Maklers kann gerade in angespannten Wohnungsmärkten hilfreich sein.
beatajulia
die Immobilienmaklerin Ihres Vertrauens
Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Die Maklerin übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der hier bereitgestellten Informationen. Gleiches gilt für die verlinkten Informationen, auf die die Maklerin keinen Einfluss hat.
Quellen:
https://www.finanztip.de/kuendigung-wegen-eigenbedarf/
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/eigenbedarfskuendigung-bei-senioren_214_603660.html
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/eigenbedaf-bei-angespanntem-wohnungsmarkt_214_622702.html