Silikonfugen sind keine Kleinreparatur und durch den Vermieter instandzuhalten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Wasserschaden aufgrund einer undichten Fuge in der Duschwanne nicht von der Wohngebäudeversicherung gedeckt wird.
Die Instandhaltung der Mietsache obliegt nach §535 Abs. 1. S. 2 BGB dem Vermieter. Hierzu zählt auch die Erneuerung von Silikonfugen.
Die durchschnittliche Nutzungsdauer von Silikonfugen beträgt in etwa 8 Jahren. Um Schäden an der Sache vorzubeugen sollten diese nach dem Baden stets abgetrocknet werden.
Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Kleinreparatur, denn eine Silikonfuge ist kein dem Mieter zugänglicher Installationsgegenstand für Wasser. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Mieter.
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Quellen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=123945&pos=0&anz=1
https://www.immobilienscout24.de/anbieten/private-anbieter/lp/hauseigentuemerverein/vermieter-mieter-streit-ueber-silikonfugen-im-bad.html